Am 13. September verhindert? Jetzt zügig Briefwahl beantragen
Rund eineinhalb Wochen vor der Landratswahl im Rhein-Kreis Neuss ist die Resonanz bei den Wählerinnen und Wählern in Meerbusch noch zurückhaltend. Aktuell haben nur 8,3 Prozent der Wahlberechtigten, das sind 3.743 Wähler, Briefwahlunterlagen angefordert. Vor der Kommunalwahl 2014 waren es zum gleichen Zeitpunkt 5.952 (13,3 Prozent) gewesen. „Die Zahl der eingehenden Briefwahlanträge ist ein verlässlicher Gradmesser für die zu erwartende Wahlbeteiligung“, so Stadtsprecher Michael Gorgs. Deshalb appelliere auch die Stadtverwaltung an die Meerbuscher, ihr demokratisches Recht wahrzunehmen und ihre Stimme abzugeben – sei es per Brief oder klassisch im Wahllokal.
Unbedingt Fristen beachten
„Wer jetzt noch Briefwahl beantragen möchte, sollte sich allerdings langsam sputen“, sagt Wahlamtsleiter Holger Reith. „Bis Freitag, 11. September, können noch Briefwahlunterlagen bei uns beantragt werden. Das sollte man an diesem wirklich letztmöglichen Tag allerdings persönlich im Wahlamt tun.“ Bis Samstag, 12. September, 12 Uhr, können fehlende, möglicherweise auf dem Postweg verloren gegangene Briefwahlunterlagen reklamiert werden. Bei plötzlicher Erkrankung – ein ärztliches Attest ist in diesem Fall vorzulegen – können Briefwahlunterlagen auch noch am Wahlsonntag bis 15 Uhr im Wahlamt beantragt werden.
Im Zweifel im Wahlamt anrufen
Das Wahlamt arbeitet zügig: Eingehende Anträge werden generell noch am selben Tag abgearbeitet, die Briefwahlunterlagen werden spätestens einen Tag nach Antragseingang im Wahlamt versandt. Falls jemand seine Unterlagen nicht innerhalb kurzer Zeit nach Antragstellung bekommt, empfiehlt sich ein Anruf im Wahlamt (02150 / 916-300). Hier kann auch geklärt werden, ob Briefwahlanträge eingegangen sind und bearbeitet wurden oder nicht.
„Bei den genannten Terminen handelt es sich um Ausschlussfristen“, betont Holger Reith. „Wer diese versäumt, kann möglicherweise nicht seine Stimme abgeben.“ Wichtig: Wer trotz Anforderung keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, kann nicht ersatzweise am Wahlsonntag in seinem Wahllokal wählen. „In diesem Fall muss der Wahlvorstand den Wähler abweisen“, so Reith. „Weil die letzte Samstagsfrist verstrichen ist, hat der Wähler dann für die Landratswahl kein Wahlrecht mehr“.
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